Vereinssatzung vom 02.09.1997
§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden und heißt dann OSNABRÜCKER SCHULMUSEUM e. V.
Er hat seinen Sitz in Osnabrück. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Vereinszweck
Zweck des Vereins ist die Förderung von Kultur, Bildung und Erziehung im Zusammenhang mit der Schulgeschichte der Stadt Osnabrück. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch museumspädagogisch aufbereitete Präsentationen der Exponate zur regionalen Kulturgeschichte des Lehrens und Lernens.
Neben öffentlichen Ausstellungen treten Veranstaltungen, die dazu beitragen, das Schulmuseum als Lernstandort für die Osnabrücker Bildungseinrichtungen zu entwickeln.
Kulturgeschichtlich bedeutsame Zeugnisse aus den Schulbereichen Ausstattung, Mobiliar, Gerät, Medien, Kunst, Literatur und Schuldokumentation sind dazu zu sammeln, zu katalogisieren und didaktisch zu ordnen.
Intention des Vereins ist es, das Sammelgut an einem Museumsstandort zusammenzufügen. Es steht grundsätzlich für Forschungszwecke bereit. Mit den städtischen Einrichtungen, insbesondere mit den Museen, arbeitet der Verein im Sinne des Satzungszwecks zusammen.
Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der
§ 3
Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitglieder / Mitgliederversammlung
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Die Mitgliederversammlung fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse, außer die Satzung legt eine andere Mehrheit fest. Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Fälligkeit und Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
Bei groben Verletzungen der Vereinspflichten, z. B. Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags trotz einmaliger Mahnung, kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitglieds beschließen. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert.
Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss vom Verein. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss 3 Monate vor dem Jahresende schriftlich mitgeteilt werden.
Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder.
Über Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht und den Revisionsbericht der Revisoren entgegen. Die Mitgliederversammlung beschließt den Vereinshaushalt. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Entlastung des Vorstands. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für 2 Jahre.
§ 5
Vorstand
Der Vorstand besteht aus
- der/dem 1. Vorsitzenden einer/einem Stellvertreter/in
- einer/einem Schriftführer/in
- einer/einem Kassierer/in.
Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst, hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt.
Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.
Der Vorstand lädt schriftlich zwei Wochen im Voraus mindestens einmal im Jahr zur Mitgliederversammlung ein.
Der 1. Vorsitzende führt die laufenden Vereinsgeschäfte.
Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.
§ 6
Auflösung / Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Osnabrück, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Rahmen von Bildung, Erziehung, Kunst und Kultur zu verwenden hat.
Revision
Die Mitgliederversammlung wählt mindestens eine/n Revisor/in. Die Aufgaben sind die Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der Vereinsbeschlüsse.
Die Satzung wurde von den Anwesenden mit obenstehendem Wortlaut beschlossen.
gez. Barth, 1. Vorsitzender
Osnabrück, d. 02.09.1997